“Nach dem Zitatrecht (“Kleinzitat”, § 51 Ziff. 2 UrhG) dürfen Filmausschnitte aus einem fremden Film entnommen werden, wenn es sich bei dem fremden Film um ein veröffentlichtes Werk im Sinne des Urhebergesetzes handelt (siehe Urheberrecht), das als Beleg (= Zitatzweck) oder als Mittel künstlerischer Gestaltung unverändert und unter Angabe der Quelle in angemessenen Umfang in ein anderes urheberrechtsschutzfähiges Werk übernommen wird. Ist ein Zitat danach zulässig, beschränkt es neben den Urheberrechten auch die Leistungsschutzrechte.
Maßgebende Voraussetzung für ein zulässiges Zitat ist, dass der fremde Filmausschnitt als Beleg für die eigenen Ausführungen dient. Es muss ein Zusammenhang zwischen eigener Ausführung und fremdem Filmausschnitt geschaffen werden. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass der Filmemacher oder Regisseur sich zur Unterstützung eigener Darstellung eines Zitates bedient oder das Zitat als Interpretationsmittel einsetzt. So würde es nicht ausreichen, wenn der fremde Filmausschnitt nur eingespielt würde, um sich eigene Erörterungen zu ersparen.”
Quelle: Filmfibel. Rechtstipps für Filmemacher.
http://www.filmfibel.de/_temp/web/regisseur/fallr10.html (- existiert scheinbar nicht mehr?!)
Zitieren beim Bewegtbild. Das Zitatrecht im Filmbereich
Auf der Seite von “mediaculture online” befindet sich von Norbert P. Flechsig der Beitrag zum Zitatrecht im Filmbereich als PDF-Datei zum Herunterladen.
siehe unter: http://www.mediaculture-online.de/fileadmin/bibliothek/flechsig_bewegtbild/flechsig_bewegtbild.pdf